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Jugendschutz
Du hast dich sicher schon oft gefragt, wie lange du abends wegbleiben oder ob du mit deinen Freunden auch alleine in den Urlaub fahren darfst.
Du hast auch sicher schon Diskussionen mit deinen Eltern über "Heimkommzeiten" gehabt und dich gefragt, wie der Gesetzgeber diese Sache wohl regelt.
Wie du dir sicher denken kannst, sind Gesetzestexte teilweise schwer verständlich. Wir empfehlen dir, bei uns im aha vorbeizuschauen. Es hat übersichtliche Broschüren und Folder zum aktuellen Jugendgesetz parat. Du kannst diese Dokumente aber auch direkt beim Amt für Soziale Dienste beziehen (www.asd.llv.li).
Das Jugendgesetz als PDF-Dokument
Der Jugendschutz-Flyer als PDF-Dokument
Jugendschutz in beliebten Ferienländern: www.bag-jugendschutz.de/service.html
Jugendschutzbestimmungen im Vergleich - A, D, CH und FL
Kurze Zusammenfassung über die Bestimmungen in FL:
Bezeichnungen:
- Kind: jünger als 14 Jahre
- Jugendlich: 14 - 17 Jahre
- Erwachsen: 18 und älter
Jugendliche ab 14 Jahren sind strafmündig und bei Straftaten haftbar.
Sie sind zu vollem Schadensersatz verpflichtet.
Ausgangszeiten:
- Kinder bis 14: bis max. 22.00, nach 22.00 nur in Begleitung einer erwachsenen Aufsichtsperson.
- Jugendliche bis 16: bis max. 24.00, nach 24.00 nur in Begleitung einer erwachsenen Aufsichtsperson oder mit einer schriftlichen Erlaubnis der Erziehungsberechtigten.
Diese Erlaubnis muss folgende Daten enthalten: Datum, den oder die Aufenthaltsorte, die Uhrzeit, bis wann der/die Jugendliche zu Hause sein muss sowie die Unterschrift des Erziehungsberechtigten.
Vorlagen für eine schriftliche Erlaubnis findest du hier: www.llv.li/pdf-llv-asd-erlaubnis_ausgang.pdf - Jugendliche ab 16: unbegrenzt.
Als erwachsene Aufsichtspersonen gelten Eltern, Erziehungsberechtigte oder Personen, denen die Jugendlichen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit durch die Eltern anvertraut sind (LehrerInnen, JugendarbeiterInnen, LeiterInnen von Vereinen, ...).
Ausserhalb der erlaubten Ausgangszeiten haben die Erziehungsberechtigten oder die Aufsichtsperson dafür zu sorgen, dass die Kinder und Jugendlichen auf dem Heim- bzw. Rückweg beaufsichtigt werden. Ausserdem haben die Erziehungsberechtigten den Kontrollorganen darüber Auskunft zu erteilen, ob sie eine "Ausgeherlaubnis" erteilt haben.
Alterskontrollen:
Als Ausweise zum Nachweis der persönlichen Daten wie Alter, Name etc. gelten:
- Reisepass
- Identitätskarte
- Führerausweis
Müssen Kinder oder Jugendliche infolge einer polizeilichen Kontrolle zur Übergabe an die Erziehungsberechtigten nach Hause gebracht werden, so haben die Erziehungsberechtigten die Kosten für den Heimtransport zu bezahlen. Die Landespolizei stellt eine Gebühr CHF 150.- in Rechnung.
Alkoholische Getränke und Alkohol:
- Kinder und Jugendliche unter 16: Der Konsum und der Besitz von alkoholhaltigen Getränken und Tabakwaren ist verboten (auch wenn sie für andere bestimmt sind).
- Jugendliche von 16 bis 18: Wein, Bier, Most sind erlaubt. Spirituosen und Alkopops sind verboten.
Kinder und Jugendliche dürfen zur Übertretung der Verbote nach Abs. 1 bis 4 des Jugendschutzgesetzes nicht verleitet werden. Das heisst, auch Eltern dürfen ihren Kindern keinen Alkohol geben.
Tabak:
Kinder und Jugendliche unter 16: kein Tabakkonsum erlaubt.
Jugendliche ab 16: Rauchen erlaubt
Andere Drogen (Haschisch, Marihuana, Kokain, Heroin, LSD, ...) :
Handel, Besitz, Produktion und Konsum von Drogen ist grundsätzlich verboten.
Arbeit:
Die Beschäftigung von Kindern und schulpflichtigen Jugendlichen ist grundsätzlich verboten. Unter besonderen Voraussetzungen und zum Teil mit Bewilligung des Amtes für Volkswirtschaft dürfen Kinder und schulpflichtige Jugendliche allerdings beschäftigt werden - zum Beispiel für Radio-, Fernseh- und Fotoaufnahmen oder für Arbeiten im Rahmen von kulturellen Anlässen.
Gesetzlich ist Arbeit unter 14 Jahren nicht erlaubt. Allerdings dürfen Jugendlichen, die das 13. Lebensjahr erreicht haben, Botengänge, haushälterische Tätigkeiten und Babysitting übernehmen.
Ab dem 14. Lebensjahr sind Verträge mit Jugendlichen für Arbeit und Ferienjobs erlaubt. Es dürfen jedoch nur leichte Arbeiten erledigt werden. Auch darf die Beschäftigung weder den Schulbesuch noch die Schulleistungen beeinträchtigen. Leichte Arbeiten sind Arbeiten, die ihrer Natur oder den Umständen nach, unter denen sie verrichtet werden, der Gesundheit, der Sicherheit und der persönlichen Entwicklung der Jugendlichen nicht schaden.
Weitere, für Jugendliche interessante, gesetzliche Bestimmungen:
Kraftfahrzeuge:
Motorräder von 40 ccm, 30 km/h: Jugendliche ab 14, mit Führerausweis.
Motorräder von 50 ccm, 11kW: Jugendliche ab 16, mit Führerschein.
Motorräder, Autos: Erwachsene mit Führerschein.
Das Tragen von Helmen ist für Motorräder obligatorisch. Motorräder müssen mit eingeschalteten Lichtern fahren.
Sex (hetero und homo):
Kinder ab 12: erlaubt, wenn der Altersunterschied nicht mehr als 3 Jahre beträgt und kein Abhängigkeitsverhältnis besteht (z.B. Schüler-Lehrer).
Jugendliche von 14 bis 16: erlaubt, wenn keine Abhängigkeit besteht (z.B. Schüler -Lehrer)
Jugendliche ab 16: keine gesetzlichen Einschränkungen.
Wohnen:
Bis 14 ist es gesetzlich nicht erlaubt, von zu Hause auszuziehen. Danach ist es mit ausdrücklicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten grundsätzlich möglich. Es muss aber für eine entsprechende Aufsicht gesorgt sein.
Spargelder:
Die Erziehungsberechtigten können für ihre Kinder ein Jugensparkonto eröffnen. Bis 18 dürfen die Kinder/Jugendlichen ohne Einwilligung der/des Erziehungsberechtigten keine grösseren Summen abheben. Schulden machen (Konto überziehen, Geld leihen) bei liechtensteinischen Banken ist grundsätzlich erst ab 18 möglich. Allerdings wird grundsätzlich davor abgeraten.
Strafbarkeit:
Für Kinder und Jugendliche bis 18 können bei Straftaten erzieherische Massnahmen durch Behörden oder das Gericht angeordnet werden. Jugendliche ab 14 sind strafmündig. Sie können für jede strafbare Handlung zur Verantwortung gezogen weden.
Stand: Juli 2010
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