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Häufige Fragen zur Lehre und zum Lehrvertrag


Gibt es ein Mindestalter für eine Lehre?

Ja, 15 Jahre. Ausnahme: Werden Jugendliche früher aus der Schulpflicht entlassen, ist ein Lehrbeginn schon mit 14 möglich. Es braucht dann aber ein ärztliches Zeugnis, welches bestätigt, dass sich die Lehre nicht negativ auf die Gesundheit und Entwicklung auswirkt. Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (ABB) muss den früheren Start in die Lehre bewilligen.

 

Muss ein Lehrvertrag schriftlich abgeschlossen werden?

Ja. Darin müssen mindestens Art und Dauer der Ausbildung, Lohn, Probezeit, Arbeitszeit und die Ferien geregelt werden. Das vom ABB zur Verfügung gestellte Vertragsformular muss verwendet werden. Das ABB muss den Vertrag genehmigen, damit er gültig ist. Der Lehrvertrag muss vor Beginn der beruflichen Grundbildung vollständig ausgefüllt und von folgenden Personen unterschrieben werden:

  • Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis (Lehrbetrieb)
  • lernende Person
  • gesetzliche Vertretung

 

Können die Eltern eines minderjährigen Lehrlings mitbestimmen?

Ja, die gesetzlichen Vertreter müssen den Lehrvertrag mitunterzeichnen. Sie müssen auch bei Vertragsänderungen mitwirken, etwa wenn es um die Verlängerung der Probezeit geht. Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund werden sie vorgängig angehört.

 

Wie viel Ferien haben Lehrlinge?

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren.

 

Dürfen Lehrlinge zu Nacht- und Sonntagsarbeit verpflichtet werden?

Nein, höchstens mit einer entsprechenden Bewilligung oder wenn sie bereits volljährig sind. Bei bestimmten Berufen können Jugendliche in reduziertem Umfang in der Nacht und an Sonntagen beschäftigt werden – etwa in Bäckereien, im Gastgewerbe oder im Gesundheitswesen.

 

Gilt die Berufsfachschule während der Lehre als Arbeitszeit?

Ja. Dem Lehrling ist die Zeit für den Besuch der Berufsschule und für überbetriebliche Kurse zu gewähren. Es steht ihm auch die erforderliche Zeit für Abschlussprüfungen zu. Ein Lohnabzug ist unzulässig. Der obligatorische Unterricht sowie die Stütz- und Freikurse der Berufsfachschule gelten als Arbeitszeit; ein Schultag entspricht dabei einem Arbeitstag.

 

Kann der Lehrbetrieb den Vertrag wegen schlechter Schulnoten kündigen?

Ja. Aber nur, wenn diese so schlecht sind, dass davon ausgegangen werden muss, dass dem Lehrling die für einen erfolgreichen Abschluss der Lehre nötigen Fähigkeiten oder die Motivation fehlen.

 

Darf ein Lehrling im Lehrvertrag verpflichtet werden, nach Abschluss der Lehre weiterhin für eine bestimmte Zeit im Lehrbetrieb tätig zu sein?

Nein, eine solche Vereinbarung wäre ungültig. Der Lehrling muss frei entscheiden können, wie er sich nach seinem Lehrabschluss beruflich orientieren möchte.

 

Ist ein Konkurrenzverbot im Lehrvertrag zulässig?

Nein. Denn auch dadurch wäre der Lehrling in seiner Wahl der weiteren beruflichen Tätigkeit eingeschränkt.

 

Gibt es Arbeitslosengeld, wenn man nach der Schule keine Lehrstelle findet?

Ja. Die Personen mit Wohnort in Liechtenstein müssen sich beim Arbeitsmarktservice (AMS) als arbeitslos anmelden. Die Fristen und den Taggeldanspruch müssen beim Amt für Volkswirtschaft (AVW) angefragt werden. Personen mit Wohnort in der Schweiz müssen sich beim entsprechenden Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anmelden.




Zuletzt aktualisiert: 02/2018
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