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Stipendien & Darlehen


Der Staat gewährt Ausbildungsbeihilfen in Form von Stipendien und zinslosen Darlehen. Die Anspruchsberechtigung ist abhängig von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz, Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie der Anerkennung der Ausbildungsstätte und des Ausbildungsabschlusses.

Stipendienstelle

Ausführlich Informationen zu den Unterstützungsmöglichkeiten gibt die Stipendienstelle:

Stipendienstelle
Stipendienkommission der Regierung
"Europark" Austrasse 79
9490 Vaduz
Tel +423/ 236 67 78
eMail: stipendienstelle@sa.llv.li
 

Staatsangehörigkeit und Wohnsitz

Anspruchsberechtigt sind:

  • in Liechtenstein wohnhafte Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens drei Jahre ununterbrochen oder insgesamt mindestens fünf Jahre ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein nachweisen können.
  • in Liechtenstein wohnhafte Personen, bei denen mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Antragstellung ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein hat.
  • Im Ausland wohnhafte Personen mit liechtensteinischem Landesbürgerrecht, die während der letzten zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre einen ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein hatten, können einen Antrag auf Ausbildungsbeihilfe stellen - allerdings nur, wenn diese Personen in ihrem Wohnsitzstaat keine gleichwertige Unterstützung erhalten.


Einkommens- und Vermögensverhältnisse

Das Gesetz geht vom Grundsatz aus, dass Antrag stellende Personen und/oder deren Eltern eine Ausbildung selber finanzieren können, wenn sie über genügend finanzielle Mittel verfügen. Den Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe und die Höhe der gewährten Vergünstigungen klärt die Stipendienstelle auf der Grundlage von Steuerdaten ab.


Ausbildungsstätte und Ausbildung

Unterstützt werden können Erst- und Zweitausbildungen sowie Weiterbildungen und Sprachaufenthalte im Sprachgebiet (mind. 1 Monat). Die besuchte Ausbildungsstätte und der angestrebte Ausbildungsabschluss müssen anerkannt sein.

Die vom Staat gewährten Studiendarlehen sind zinsfrei. Sie müssen in der Regel innerhalb von 6 Jahren zurückbezahlt werden.

 

 

Stand: Februar 2010 
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